Ist ein Nachteilsausgleich oder eine Unterrichtsassistenz bei Mutismus in der Schule wirklich sinnvoll?
In Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Aus diesem Grundverständnis heraus werden im Arbeits- und Sozialrecht Möglichkeiten besonderer Schutzregelungen beschrieben, die im Betriebsverfassungsrecht bzw. Sozialgesetzbuch vorgegeben sind. Der Nachteilsausgleich für Schüler wird in Deutschland nach § 126 SGB IX entschieden. Danach können individuell angepasste kompensatorische Hilfen in Form von Notenanhebungen und größeren Zeitkontingenten bei Klausuren realisiert werden, wenn durch die vorliegende Einschränkung Nachteile oder Mehraufwendungen entstehen. Gängige Indikationen sind Hörminderungen, körperliche und kognitive Behinderungen, aber auch Störungen beim Lesen, Schreiben und Rechnen. Das Gestaltungsrecht in der Beantragung und Gewährung des Nachteilsausgleichs liegt in den meisten Bundesländern bei der Bezirksregierung.
Neben einer Notenkompensation wird bei mutistischen Schülern in Einzelfällen eine Unterrichtsassistenz diskutiert. Bei der Unterrichtsassistenz nach SGB VIII, KJHG §35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, werden sprechgehemmte Schüler durch Studierende der Heilpädagogik einer ortsnahen Universität oder durch Einsatzkräfte der Familienhilfe während des gesamten Schultages flankiert.
Sowohl der Nachteilsausgleich als auch die Unterrichtsassistenz sind gut gedachte Hilfestellungen, um Schülern mit einer Teilleistungsstörung oder einem körperlichen und/oder kognitiven Handicap eine Brücke für eine begabungsadäquate Leistungsentfaltung zu bauen. Ist aber eine derartige Sonderbehandlung auch bei Mutismus, der zu den überwindbaren Störungsbildern gehört, sinnvoll? Kann ein Nachteilsausgleich in diesem Fall nicht einen Nachteil generieren? Grundlage für einen erfolgreichen Behandlungsprozess ist die ungebrochene Motivation für eine Modifikation des Ist-Zustandes, der Glaube an sich selbst. Therapie bedeutet Veränderung! Ist so aber Veränderung möglich?
Wie verhält es sich mit der zweiten Kompensationsstrategie, der Unterrichtsassistenz? Eliminiert sie als Hilfe zur Selbsthilfe nicht geradezu Letzteres, indem sie aufrechterhaltende Sonderstellungen gewährt, die letztendlich die Grundlage für den subjektiven Krankheitsgewinn darstellen und zur Therapieresistenz führen? Sonderstellungen erzeugen Scheinrealitäten, gaukeln den Betroffenen vor: Das ist das wahre Leben. Es entstehen Gewöhnungseffekte, die das installierte Gipsbein zum besseren Bein werden lassen (s. auch die Gipsbein-Paradoxie in der Mutismus-Therapie, vgl. Hartmann 2010). Irgendwann aber ist die Schulzeit vorbei. Und dann? Stellt man anschließend den Antrag auf eine Lebensassistenz?
Schulzeit ist Entwicklungszeit: Mutismus im Unterrichtskontext - was kann die Schule tun? Leitlinien für den Unterricht.
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Für Angehörige wurde darüber hinaus das Sonderheft IV Mutismus und Elternarbeit, Heft19, entwickelt, das die besondere Lebenssituation von Familien mit schweigenden Töchtern und Söhnen beschreibt und Strategien aufzeigt, wie die Eltern mit einer veränderten Akzentuierung ihres Erziehungsverhaltens die Weichen Richtung kommunikative Öffnung des Kindes bzw. Jugendlichen selbst stellen können: